Allgemeine Geschäftsbedingungen TESLA Energy Storage

Artikel I.
Allgemeine Bestimmungen

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der TESLA Energy Storage a.s. (nachfolgend "AGB") gelten gemäß Punkt 1.2 für alle Verträge (nachfolgend "Vertrag"), aufgrund derer sich die TESLA Energy Storage a.s. (nachfolgend "Auftragnehmer") verpflichtet, für ihren Kunden (nachfolgend "Auftraggeber") ein Werk zu erbringen. Unter einem Werk versteht man die Herstellung verschiedener Arten von skalierbaren Batteriesystemen (nachfolgend "Gerät").

1.2 Diese AGB gelten nur für diejenigen Verträge, die ausdrücklich auf diese AGB verweisen. Der Inhalt des Vertrags wird immer auf der Grundlage eines vom Auftragnehmer erstellten und vom Auftraggeber akzeptierten Preisangebots festgelegt.

Artikel II.
Ausführung des Werks

2.1 Sofern sich die Vertragsparteien nicht anders einigen, gilt das Werk als abgeschlossen, sobald das Gerät vom Auftragnehmer am Bestimmungsort installiert wird. Sofern sich die Vertragsparteien nicht anders einigen, wird der Transport zum Bestimmungsort vom Auftragnehmer durchgeführt.

2.2 Als steuerpflichtiges Erfüllungsdatum gilt der Tag, an dem der Kunde das Gerät übernimmt und das Abnahmeprotokoll des Geräts am vereinbarten Bestimmungsort unterzeichnet.

2.3 Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung des Geräts geht auf den Kunden über.
a) wenn der Transport des Geräts zum Kunden vom Auftragnehmer organisiert wird, das Datum der Bereitstellung des Transportmittels mit dem Gerät am vereinbarten Bestimmungsort
b) Wenn der Kunde den Transport des Geräts selbst organisiert, ist das Datum, an dem das Gerät in der Produktionshalle des Auftragnehmers bereit ist, um auf das Transportmittel des Kunden geladen zu werden.

2.4 Das Gerät ist ein einzigartiges Gerät, das genau nach den Anforderungen des Kunden hergestellt wurde und seinen spezifischen Bedürfnissen entspricht. Aus diesem Grund kann vor seiner Fertigstellung eine Abnahme beim Auftragnehmer durchgeführt werden. Der Kunde hat die Möglichkeit, den Fortschritt der Ausführung des Werks zu überwachen und etwaige Änderungen am Gerät vorzuschlagen. Wenn sich die Vertragsparteien auf eine Vorabnahme des Geräts einigen, wird diese immer beim Auftragnehmer durchgeführt. Der Kunde ist verpflichtet, die Anwesenheit ausreichender Mitarbeiter seines Personals sicherzustellen, die für die Durchführung der Vorabnahme des Geräts erforderlich sind. Der Kunde ist verpflichtet, rechtzeitig und in der vom Auftragnehmer festgelegten Menge eine Probe aller Komponenten und Materialien bereitzustellen, die das Gerät verarbeiten soll (um die Funktionalität des Geräts unter realen Bedingungen zu testen).

2.5 Das Eigentumsrecht an dem Gerät geht erst mit vollständiger Bezahlung des Werkpreises auf den Kunden über.

2.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Kunden eine schriftliche Bestätigung über den Abschluss jeder vereinbarten Etappe der Ausführung des Werks zu verlangen (z. B. aber nicht ausschließlich Protokoll über die Vorabnahme, Abnahmeprotokoll nach Installation des Geräts usw.). Die Form der Bestätigung legt der Auftragnehmer fest.

Artikel III.
Werkpreis

3.1 Der Werkpreis deckt die Kosten für die Erfüllung aller Verpflichtungen des Auftragnehmers gemäß dem Vertrag ab. Dies bedeutet, dass beispielsweise die Kosten für die Verpackung und den Transport des Geräts zum Bestimmungsort im Preis enthalten sind, wenn der Auftragnehmer gemäß dem Vertrag für den Transport des Geräts verantwortlich ist. Zollgebühren und andere Kosten, die im direkten Zusammenhang mit dem Transport des Geräts über die Grenze des Zollgebiets anfallen, trägt jedoch immer der Kunde.

3.2 Wenn nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Zahlungsfrist für den Werkpreis 30 Tage ab dem Tag der steuerbaren Leistung gemäß Punkt 2.2.

3.3 Zum Preis des Werks wird die Mehrwertsteuer hinzugerechnet.

3.4 Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, den in dem Angebot angegebenen Preis, auf dessen Grundlage der Vertrag abgeschlossen wurde, zu ändern, wenn eine Preisänderung aufgrund von Änderungen der Eingangspreise erforderlich ist, die für die Herstellung des Geräts erforderlich sind, und diese Änderungen nicht vom Auftragnehmer beeinflusst werden können. Als Änderungen, die der Auftragnehmer nicht beeinflussen kann, gelten Erhöhungen der Eingangspreise der im Rahmen der Geräteherstellung verwendeten Komponenten um mehr als 5% ab dem Datum der Annahme des Preisangebots bis zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Bestellung beim Unterauftragnehmer des Auftragnehmers. In diesem Fall wird der Gesamtpreis des Geräts um die Erhöhung der Komponentenpreise erhöht. Im Falle einer Preiserhöhung der Komponenten informiert der Auftragnehmer den Kunden immer unverzüglich über den Preis der Eingangspreise zum Zeitpunkt der Annahme des Preisangebots sowie über den Preis der Eingangspreise zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Bestellung beim Unterauftragnehmer.

Artikel IV.
Mitarbeit des Auftraggebers

4.1 Neben den ausdrücklich in dem Vertrag festgelegten Pflichten ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer auch alle weiteren Maßnahmen zu gewähren, die für die Ausführung des Werkes erforderlich sind. Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer die erforderliche Zusammenarbeit nicht innerhalb von 15 Tagen nach schriftlicher Aufforderung des Auftragnehmers zur Verfügung stellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten. Das Recht des Auftraggebers, vom Vertrag in anderen gesetzlich vorgesehenen Fällen zurückzutreten, bleibt hiervon unberührt.

4.2 Im Falle des Rücktritts des Auftragnehmers vom Vertrag ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % des Werkpreises zu zahlen (der Preis versteht sich ohne Mehrwertsteuer). Mit Zustimmung des Auftragnehmers kann auch anderweitig vereinbart werden, wenn der Auftragnehmer nicht alle Kosten für die Herstellung des Werks aufgewendet hat, die im Vertrag vorgesehen waren, insbesondere wenn der Auftraggeber vom Vertrag zurücktritt, bevor das Werk fertiggestellt ist. Zur Klärung geben die Vertragsparteien an, dass jede von ihnen die Vertragsstrafe in der genannten Höhe für angemessen und im Einklang mit den guten Sitten und dem Grundsatz von redlichem Geschäftsverkehr hält. Zur Erläuterung geben die Vertragsparteien an, dass es sich bei dem Gerät um ein einzigartiges Gerät handelt, das genau den Anforderungen des Auftraggebers entspricht und seinen spezifischen Bedürfnissen entspricht. Daher ist ein weiterer Verkauf des Geräts an Dritte oder dessen anderweitige Verwendung nicht möglich. Der Auftraggeber kann jedoch im Falle des Rücktritts des Auftragnehmers vom Vertrag nach Zahlung der Vertragsstrafe die Aushändigung des hergestellten Teils des Geräts verlangen; die damit verbundenen Kosten trägt der Auftraggeber.

4.3 Die Fristen für die Durchführung des Werkes und andere Fristen, die der Auftragnehmer bei der Durchführung des Werkes einhalten muss, verlängern sich nicht für die Dauer der Verzögerung seitens des Auftraggebers bei der Bereitstellung der Zusammenarbeit, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung stellen muss.

Artikel V.
Haftung für Mängel

5.1 Der Auftragnehmer haftet für Mängel, die das Gerät zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten aufweist, und für Mängel, die während der Garantiezeit auftreten (sofern vereinbart). Die Garantiefrist für das Gerät beträgt 12 Monate, sofern in dem Angebot nichts anderes angegeben ist.
5.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Mängel schriftlich dem Auftragnehmer zu melden und den Umfang und die Natur des Mangels genau zu spezifizieren. Die Ansprüche des Auftraggebers auf Mängel verfallen, wenn der Mangel nicht innerhalb von zehn Tagen ab dem Tag gemeldet wird, an dem er mit gebührender fachlicher Sorgfalt hätte erfahren werden können. Im Falle einer schriftlichen Meldung des Mangels während der Garantiezeit während der Arbeitszeit von 7:00 bis 17:00 Uhr garantieren wir die Einleitung der Reklamationsabwicklung innerhalb von 24 Stunden am folgenden Arbeitstag.

5.3 Die Art und Frist zur Befriedigung von Mängelansprüchen legt der Auftragnehmer fest, so dass sie dem Charakter des Mangels entspricht und dem Grundsatz eines fairen Geschäftsverkehrs entspricht.

Artikel VI.
Geistiges Eigentum

6.1 Alle Rechte an geistigem Eigentum an der Ausrüstung, einschließlich ihrer Software, Pläne, Zeichnungen, Fertigungsverfahren und anderen Vermögenswerten, die Teil der Ausrüstung sind und Gegenstand von geistigen Eigentumsrechten sein können (im Folgenden gemeinsam als „Mit der Ausrüstung verbundenes geistiges Eigentum“ bezeichnet), gehören dem Besteller.

6.2 Der Besteller ist berechtigt, das mit der Ausrüstung verbundene geistige Eigentum nur in dem Umfang zu nutzen, der für die ordnungsgemäße Nutzung der Ausrüstung erforderlich ist. Zur Vermeidung von Zweifeln erklären die Vertragsparteien ausdrücklich, dass der Besteller nicht berechtigt ist, Repliken der Ausrüstung oder eines Teils davon herzustellen, keine Kopien ihrer Software, Pläne und Zeichnungen herzustellen und die Ausrüstung, einen Teil davon, ihre Software, Pläne und Zeichnungen keiner dritten Partei zugänglich zu machen.

Artikel VII.
Schlussbestimmungen

7.1 Die Bestimmungen des Vertrags und dieser AGB haben Vorrang vor allen Bestimmungen ähnlicher allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers. Vereinbarungen, die auf der Grundlage von Punkt 1.2 getroffen wurden, haben Vorrang vor diesen AGB.

7.2 Die Vertragspartei, die durch die Verletzung ihrer Verpflichtungen der anderen Vertragspartei Schaden zufügt, ist verpflichtet, diesen vollständig zu ersetzen, auch wenn die Erfüllung der verletzten Verpflichtung durch eine Vertragsstrafe gesichert ist.

7.3 Die Kündigung dieses Vertrages gilt nicht, es sei denn, dass dies ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist, für Bestimmungen über Vertragsstrafen, den Schutz vertraulicher Informationen und das geistige Eigentum im Zusammenhang mit dem Gerät.

7.4 Die Vertragsparteien haben vereinbart, dass der Inhalt des Vertrages sowie alle Informationen, die sie sich bei seinem Abschluss und seiner Durchführung zur Verfügung gestellt haben, vertrauliche Informationen sind.

7.5 Die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien unterliegen der Rechtsordnung der Slowakischen Republik, mit Ausnahme ihrer Kollisionsbestimmungen. 7.6 Die Zuständigkeit zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien liegt bei den Gerichten der Slowakischen Republik.

Aufsichtsbehörde

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